Konkubinat: Vorsorge und Absicherung für unverheiratete Paare

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Freiheit, Flexibilität und persönliche Unabhängigkeit: Das Konkubinat – also das unverheiratete Zusammenleben zweier Menschen – bietet gewisse Vorteile. Die gegenseitige Absicherung ist aus finanzieller und rechtlicher Sicht sehr wichtig. Nur so sind Sie nach einem Unfall oder im Todesfall gut geschützt – mit oder ohne Kinder.

Absicherung für unverheiratete Paare

Heute leben mehr als eine Million Menschen in der Schweiz im Konkubinat. Unverheiratete Paare sollten sich trotz einiger Vorteile richtig absichern. Dazu gehören beispielsweise die Vorsorge, ein Konkubinatsvertrag, wenn man gemeinsam grössere Anschaffungen macht oder eine Familie gründet.

Familie ohne Ehe

Wird ein unverheiratetes Paar gemeinsam Eltern, besteht das gesetzliche Kindesverhältnis vorerst nur zur Mutter. Ohne explizite Regelung gibt es zwischen Kind und Vater kein rechtliches Verhältnis. Um dies zu ändern, muss das Paar entweder beim Zivilstandesamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB eine schriftliche Erklärung abgeben.

Konkubinat und Wohneigentum

Wollen Sie mit Ihrem Partner / Ihrer Partnerin ein gemeinsames Haus oder eine Wohnung kaufen? Am besten tun Sie dies im Miteigentum. So wird das Eigentum je nach Beitrag der einzelnen Partner im Grundbuch eingetragen.

Schriftlich regeln

Trotz Zukunftsplänen sollten Konkubinatspartner beim Hauskauf die Verhältnisse und das Vorgehen bei einer Trennung schriftlich festhalten. Darin werden auch der Umgang mit den Hypothekarzinsen und der Unterhalt geregelt.

Wichtige Versicherungen im Konkubinat

Ob eine gemeinsame Immobilie, Mietwohnung oder grössere Anschaffungen – so oder so braucht es auch im Konkubinat Versicherungen wie Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung, damit beide richtig geschützt sind.

Konkubinatsvertrag: ein Papier, viele Vorteile

Ein Konkubinatsvertrag regelt wichtige Punkte des gemeinsamen Lebens wie Vermögen und Erbrecht, Unterhalt der Kinder und Inventar. Wenn Paare dies schriftlich festhalten, können Streitigkeiten im Fall einer Trennung reduziert werden.

Schriftliche Vereinbarung

Der Konkubinatsvertrag wird schriftlich erstellt und von beiden Partnern unterzeichnet. Es braucht keine notarielle Beglaubigung.

Todesfall: Partner richtig absichern

Trotz einiger Vorteile: Konkubinatspaare sind in der Schweiz gesetzlich nicht abgesichert wie Ehepaare. Das grösste Risiko ist, wenn ein Konkubinatspartner stirbt. Dies gilt es bei der Vorsorge zu beachten:

1. Säule AHV

Konkubinatspartner erhalten aus der 1. Säule aufgrund des Gesetzes keine Witwenrente. Beim Tod eines Partners erhalten gemeinsame Kinder Hinterbliebenenrenten.

2. Säule Pensionskasse

Grundsätzlich gilt: Konkubinatspartner können sich im Todesfall begünstigen, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens 5 Jahre dauerte oder gemeinsame Kinder vorhanden sind. Damit Konkubinatspartner dereinst berücksichtigt werden, braucht es eine Meldung bei der Pensionskasse.

3. Säule Vorsorge

In der Säule 3a kann man einander auch dann begünstigen, wenn das Konkubinat weniger als 5 Jahre dauerte. Es darf aber kein früheres Eheverhältnis bestehen, man muss den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin im Testament als Erben eingesetzt haben und die 3a-Vorsorgestiftung informieren.

Erben frei auswählen

Wenn Sie ausserhalb der 3 Säulen nichts regeln, dann erben alles die Eltern oder die Kinder. Seit 2023 gibt es für die Eltern keinen Pflichtanteil mehr und Sie können die gewünschte Person zu 100% begünstigen.

Umso wichtiger, dass unverheiratete Paare auch private Massnahmen für die Vorsorge treffen. Eine Möglichkeit ist eine Todesfallversicherung.

Unfall oder Krankheit

Auch bei medizinischen Themen sind Konkubinatspaare benachteiligt. Liegt die betroffene Person zum Beispiel auf der Intensivstation, kann es sein, dass Sie kein Besuchsrecht oder keine Auskünfte zum Gesundheitszustand erhalten. Deshalb lohnt sich eine Patientenverfügung

Trennung: was nun?

Bei einer Trennung muss auf den ersten Blick nichts abgewickelt werden wie bei einer Scheidung. Gibt es jedoch gemeinsame Kinder oder Vermögen, kann es rasch Diskussionen oder auch Ärger geben. Deshalb empfiehlt sich eine schriftliche Trennungsvereinbarung. Diese regelt zum Beispiel die Kinderbetreuung und den Unterhalt nach der Trennung.

Testament, Vollmachten und Patientenverfügung – kurz erklärt

  • Testament und Erbrecht: Ein Testament regelt individuelle Wünsche, die nach dem Tod gelten sollen.  Es muss von Hand geschrieben werden, inklusive Datum und Unterschrift. Ein Erbvertrag hingegen muss notariell beurkundet werden. Konkubinatspaare können mit einem Testament oder Erbvertrag Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil (75%) setzen und somit 25% des Nachlasses an die Partnerin, den Partner vererben. Ist kein entsprechendes Dokument vorhanden, kann der hinterbliebene Konkubinatspartner nicht erben.
  • Vollmacht: Damit bei einem Spitalaufenthalt oder im Todesfall laufende Rechnungen weiterhin bezahlt werden können, kann einer nahestehenden Person eine Vollmacht für Bankkonti erteilt werden. Allfällige Guthaben bleiben auf den Konti, Geldbezüge sind jedoch eingeschränkt.
  • Patientenverfügung: Mit der Patientenverfügung sorgt man für den medizinischen Ernstfall vor. Bedürfnisse rund um medizinische Massnahmen werden schriftlich notiert. So kann eine vertraute Person notfalls mit der behandelnden Ärztin die medizinischen Massnahmen besprechen und im Sinne der Verfügung entscheiden.

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