Rehabilitation: Wann zahlt die Krankenkasse eine Reha?
Auf dem Weg zurück in den Alltag – Rehabilitation zu Hause oder in einer Klinik. Das müssen Sie wissen, damit die Krankenkasse eine Reha oder eine Kur zahlt.
Was bedeutet Rehabilitation?
Rehabilitation kommt vom lateinischen Begriff «rehabilitatio» und bedeutet Wiederherstellen. Oft hört man auch die Abkürzung «Reha». Die medizinische Rehabilitation soll mit einer individuell abgestimmten Therapie verschiedene körperliche, psychische und soziale Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit mildern.
Zurück in die Unabhängigkeit
Nach einem Schlaganfall, einer Herzoperation, einer orthopädischen Verletzung, nach einem Burnout oder einer Suchterkrankung. Eine medizinische Reha unterstützt Patientinnen und Patienten in jedem Alter dabei, den Weg zurück in einen möglichst unabhängigen Alltag zu finden. Eine Kur – wie beispielsweise eine Badekur – helfen zur Erholung und Genesung nach einer schweren Erkrankung, auch wenn keine besondere Pflege- oder Behandlung nötig ist.
Medizinische Rehabilitation: Was bezahlt die Krankenkasse?
Die Grundversicherung zahlt, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind: Spitalbedürftigkeit, Verordnung vom Arzt, Kostengutsprache der Krankenkasse, Anerkannte Klinik. Klären Sie die Punkte vorgängig mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin.
So zahlt die Grundversicherung
Die Grundversicherung Ihrer Krankenkasse in der Schweiz zahlt an eine medizinischen Reha, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
- Spitalbedürftigkeit: Diese liegt vor, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen nur stationär durchgeführt werden können. Die Patientin oder der Patient übernachtet also in der Klinik. Bei einer ambulanten Rehabiliation entfällt diese Voraussetzung.
- Verordnung: Der Rehabilitationsaufenthalt wird von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin verordnet.
- Kostengutsprache: Die zuständige medizinische Fachperson stellt bei der Krankenkasse einen Antrag auf Kostengutsprache.
- Anerkannte Klinik: Wenn die Rehabilitationsklinik auf der Spitalliste des jeweiligen Kantons aufgeführt ist und die für Sie notwendigen Massnahmen durchführen darf, übernimmt die Grundversicherung die Kosten für die medizinischen Leistungen und den stationären Aufenthalt.
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Stationäre oder ambulant Reha?
Eine medizinische Rehabilitation erfolgt normalerweise stationär (mit Übernachtung) in einer Reha-Klinik oder Heilanstalt, mit ausgebildetem Fachpersonal und einem klaren Ziel: zurück zur Unabhängigkeit. Schliesslich möchten Sie nach einer Krankheit oder einem Unfall wieder unabhängig sein wie vorher und das Leben geniessen.
Eine medizinische Rehabilitation kann auch ambulant erfolgen, also ohne Übernachtung. In welchem Fall sich welche Form der Reha eignet, beurteilt die zuständige Ärztin oder der behandelnde Arzt. Diese holen auch die notwendige Kostengutsprache bei der Krankenkasse ein.
Krankenkassen-Prämien auf einen Blick
Bade- und Erholungskuren: Welche Zusatzversicherungen zahlen was?
Bei einer angeordneten Badekur übernimmt die Grundversicherung nur einen Teil der Kosten. An einer Erholungskur beteiligt sich die Grundversicherung der Krankenkasse nicht. Diese Zusatzversicherungen schliessen die Lücken der Grundversicherung.
- Perfekt abgesichert nach einem Unfall mit der Heilungskosten-Versicherung: Unbegrenzte Kostenübernahme für 5 Jahre. Ob beim Arzt, in der Klinik, Privat oder halbprivat – Sie haben freie Wahl.
- Mit der Spitalversicherung die Lücken der Grundversicherung ergänzen: Freie Wahl in anerkannten Spitälern mit der Variante Balance. Für die Dauer von 90 Tagen sind 90% der Kosten gedeckt. Bei der Premium-Variante sind 90% für einen unbegrenzten Zeitraum gedeckt.
- Geschützt mit der Kur- und Pflegeversicherung: Maximal CHF 80 pro Tag für Badekuren, Hauspflege, Haushalthilfe, Erholungskuren nach Spitalaufenthalt. Je nach Variante zwischen CHF 800 und CHF 2'400 pro Jahr.
Wir von der CSS sind für Sie da
Ein Spitalaufenthalt verbunden mit einer Operation und nachfolgenden Behandlungen bringt Fragen und Unsicherheiten mit sich. Wir sind für Sie da und begleiten Sie gerne von ersten Abklärungen, der ärztlichen Zweitmeinung bis zum Austritt – und darüber hinaus.